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   OLG Schleswig, 11.05.1995 - 7 U 214/91   

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https://dejure.org/1995,4548
OLG Schleswig, 11.05.1995 - 7 U 214/91 (https://dejure.org/1995,4548)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.05.1995 - 7 U 214/91 (https://dejure.org/1995,4548)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11. Mai 1995 - 7 U 214/91 (https://dejure.org/1995,4548)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Anhebung von Einheitspreisen und auf Neuumlage von in sog. Mindermengenpositionen einkalkulierten Festkosten für Straßenbauarbeiten; Auswirkung von Geschäftskostenmehreinnahmen auf eine Einheitspreiserhöhung; Anforderungen an Umsatzabhängigkeit und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 3
    Voraussetzungen des Anspruchs auf Anhebung der Einheitspreise wegen Unterschreitung der vereinbarten Massen bei Massenerhöhungen in anderen Positionen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einheitspreisvertrag: Anderweitiger Ausgleich bei Mengenunterschreitungen von mehr als 10 %

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1996, 127
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 9 U 94/10

    Ausgleichsberechnung (§ 2 Nr. 3 VOB/B) umfasst alle LV-Positionen!

    (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 11.05.1995 - 7 U 214/91, BauR 1996, S. 127; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2002 - 4 U 2049/02, IBR 2003, S. 55; Leinemann/Schoofs, VOB/B, 4. Aufl. 2010, § 2 Rn. 117).
  • AG Brandenburg, 09.10.2001 - 32 C 384/00

    Zustandekommen eines Vertrages unter Einbezug der Verdingungsordnung für

    Kommt jedoch - wie hier - eine derartige Vereinbarung nicht zustande und ergibt sich eine Lösung nicht bereits im Wege einer vertraglichen Regelung, so muß letztlich auf eine entsprechende Klage einer Partei das Gericht den neuen Preis festsetzen(OLG Celle, BauR 1982, Seite 381; OLG München BauR 1993, Seiten 726 ff.; OLG Schleswig, BauR 1996, Seiten 127 ff.; OLG Schleswig, BauR 1996, Seite 265 ff.).

    Im Grundsatz ist aber somit stets von den Preisermittlungsgrundlagen des ursprünglichen Preises auszugehen, so dass für die Ermittlung des neuen Preises gilt: Ausgangspunkt müssen Preisermittlungsgrundlagen des bisherigen Einheitspreises auch für die Berechnung des neuen Preises sein (OLG Schleswig, BauR 1996, Seiten 127 ff.).

    Möglich ist aber auch die Erhöhung des jeweiligen Einheitspreises, wenn durch die Mengenmehrungen für den Auftragnehmer ein bisher nicht gegebener Kostenaufwand entsteht (OLG Schleswig, BauR 1996, Seiten 127 ff.), wie z.B. dadurch, dass die erforderlich gewordenen Mehrmengen von weiter entfernt angefahren werden müssen.

  • OLG Nürnberg, 18.12.2002 - 4 U 2049/02

    Allgemeine Geschäftskosten: Vergütung bei Mengenmehrungen?

    Das bedeutet, daß die Neuberechnung der für die Mengenmehrungen zu zahlenden Einheitspreise an den bisherigen Einheitspreisen und deren Preisermittlungsgrundlagen anknüpfen muß (OLG Schleswig, BauR 96, 127, 128), und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen "schwachen" oder um einen "satten" Preis handelte (Ingenstau/Korbion, a.a.0., Rdnr. 185).
  • OLG Dresden, 05.09.2017 - 4 U 551/17

    Mehrmengen über 110%: AGK-Zuschlag trotz Schlusszahlungsmitteilung!

    Anderenfalls stünden sie für eine anderweitige Leistungserbringung zur Verfügung und könnten dafür eingesetzt werden (vgl. OLG Nürnberg, IBR 2003, S. 55; OLG Schleswig, BauR 1996, 127; Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band 1, 6. Aufl. 2011, S. 226, Rn. 559 ff.; Ingenstau/Korbion, VOB, 20. Aufl. 2017, § 2 Abs. 3 VOB/B, Rn. 22).
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